Impressum

Anbieterinformation:
Tourismusgemeinschaft-Sassenberg-Füchtorf e.V.
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß TMG:
Rüdiger Völler
Bekassinenweg 30
48336 Sassenberg
Tel.: 02583-869
 

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oder

Stadt Sassenberg

Olga Puttins

Tel. 02583-309-3030

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Vorstandszusammensetzung seit dem 8. Dezember 2022

Rüdiger Völler                      Vorsitzender

Stefan Nettelnstroth             stellvertretender Vorsitzender

Mechthild Helmert                Schriftführerin

Susanne Lienkamp               Kassenführerin

Marion Fischer                      Beisitzerin

Anja Peitz-Austermann          Beisitzerin

Markku Esterhues                 Beisitzer

Georg Harmann-Niemerg      Beisitzer

Clemens Knappheide            Beisitzer

Ferdinand Freiherr von Korff  Beisitzer

 

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Satzung der Tourismusgemeinschaft Sassenberg-Füchtorf e.V.

§ 1

Name und Sitz

  1. 1.Der Verein führt den Namen “Tourismusgemeinschaft Sassenberg-Füchtorf e.V.
  2. 2.Der Verein hat seinen Sitz in 48336 Sassenberg
  3. 3.Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Allgemeine Aufgaben

  1. 1.Aufgabe des Vereins ist es, die Beziehung der Stadt Sassenberg zur näheren und weiteren Umgebung zu fördern, die Bedeutung der Stadt zu heben und ihre Ausstrahlungskraft zu vergrößern, zum Wohle alle Bürgerinnen und Bürgern.
  2. 2.Im Rahmen dieses Zieles wird er sich für die Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Denkmalpflege, Heimatpflege, Heimatkunde, Volkstumpflege auch in Verbindung anderen Vereinen einsetzen, die Besucher der Stadt betreuen und als Tourismusförderung undarbeiten. Hierzu gilt es, die Initiativen der Bürgerinnen und Bürgern zu wecken und sich nutzbar zu machen,

§ 3

Gemeinnützige Tätigkeitsbasis

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und erstrebt keinen Gewinn. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde.

§ 4

Ordentliche Mitgliedschaft

  1. a.Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts und nicht eingetragene oder nicht rechtsfähige Vereine werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
  2. b.Über die Annahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
  3. c.Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  4. d.Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes oder durch Geschäfts-, Betriebs-aufgabe.
  5. e.Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages vorliegt.

§ 5

Sonstige Mitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besonderer Verdienste erworben haben.

§ 6

Rechte der Mitglieder

  1. a.Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. b.Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinie der Vereinsarbeit.

§ 7

Pflichten der Mitglieder

  1. a.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
  2. b.Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Mitgliederversammlung fest-gelegten Beiträge zu entrichten.

§ 8

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. a.die Mitgliederversammlung
  2. b.der Vorstand

§ 9

Die Mitgliederversammlung

  1. a.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angaben der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. b.Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt drei Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. c.Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
  4. d.Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§32 BGB) folgende Punkte enthalten:
    1. 1.Jahresbericht,
    2. 2.Jahresabrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
    3. 3.Genehmigung des Haushaltsplanes,
    4. 4.Wahl der Mitglieder des Vorstands,
    5. 5.vorliegende Anträge.
    6. e. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
      1. 1.den Jahresbericht
      2. 2.den Mitgliederbeitrag
      3. 3.Feststellung und Genehmigung des Finanzplanes
      4. 4.die Entlastung des Vorstandes
      5. 5.die Neuwahl des Vorstandes
      6. 6.die Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre
      7. 7.vorliegende Anträge

  1. f.Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10

Vorstand

  1. 1.Der Vorstand besteht aus:
    1. a.Dem Vorsitzenden
    2. b.einem Stellvertreter/in des Vorsitzenden
    3. c.Schriftführer/in
    4. d.Kassenführer/in
    5. e.Mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern
    6. 2.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters/in.
    7. 3.Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll niederzulegen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/in bei dessen Verhinderung, von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
    8. 4.Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter/in. Zur Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende zusammen mit seinem Stellvertreter/in befugt.
    9. 5.Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; die des Stellvertreter/in, Schriftführer, Kassenführer und Beisitzer auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
    10. 6.Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zur den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.

§ 11

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 12

Auflösung des Vereins

  1. a.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitgliedern die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
  2. b.Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Sassenberg.

§ 13

Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

  1. a.Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.
  2. b.Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt ist.

Sassenberg, Mittwoch der 21. Februar 2018

 

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